Teilhabechancengesetz (§16e SGB II und §16i SGB II) - Beratung für Arbeitgeber

Neue Förderungen für Arbeitgeber – Wir helfen beim Teilhabechancengesetz

  • bis zu 100 Prozent Lohnkostenzuschuss für Ihre Neueinstellung
  • maximale Förderung für bis zu fünf Jahre
  • deutschlandweite Beratung
  • keine finanzielle Risiken: Wir werden erfolgsabhängig vergütet.

Wir sind ihre Profis für Fördermittelanträge. Deutschlandweite Beratung, revisionssichere Beantragung, erfolgsabhängige Vergütung.

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Teilhabechancengesetz.info - Risikofreie und kostenfreie Beratung zu Lohnkostenzuschüssen durch die AFBV

Seit 2006 ist unsere Agentur für Bildung und Vermittlung (AFBV)  in der Personalbranche tätig. Während dieser Zeit traten häufig Arbeitgeber an uns heran, deren Antrag auf einen Lohnkostenzuschuss erfolglos blieb. Meist scheiterte es am bürokratischen Aufwand und den vielen formalen Details bei der Antragstellung. Deshalb sahen wir Handlungsbedarf.

2016 haben wir uns auf Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber spezialisiert und unsere Mitarbeiter gezielt auf Lohnkostenzuschüsse geschult. Seither sind wir die erste Anlaufstelle für Arbeitgeber, die eine professionelle Beratung und Unterstützung in der Beantragung von Fördermitteln suchen. Unsere langjährige Erfahrung kommt Ihnen dabei natürlich zugute – schließlich sind wir mit den amtlichen Prozessen und der Kommunikation mit den Behörden bestens vertraut.

Teilhabechancengesetzt §16i SGB II und §16e SGB II

Mitarbeiter gesucht? Förderung gefunden!

Wir helfen beim Teilhabechancengesetz.

Kontaktieren Sie uns kostenlos unter 0351 27 04 64 220.

Kompetente Beratung durch unsere Spezialisten

Fünf Mitarbeiter kümmern sich ausschließlich um die Bearbeitung von Förderunterlagen, die Beantragung von Fördermitteln und Korrespondenz mit den Ansprechpartnern. Förderformulare, Arbeitsverträge, amtliche Bescheide… Bürokratie gehört für unser Beratungsteam zum täglichen Geschäft. Durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen stellen wir sicher, dass wir auch künftig im Paragraphen-Dschungel den Überblick behalten und für Sie höchstmögliche Lohnkostenzuschüsse herausholen.

Gesetzliche Neuerungen wie das Teilhabechancengesetz (§16e SGB II und §16i SGB II) bergen dabei neue Chancen, sind aber auch mit weiteren gesetzlichen und bürokratischen Herausforderungen verbunden. Wir haben uns in die neuen Regelinstrumente eingearbeitet und wissen, wie wir Ihre Neueinstellung mit Lohnkostenzuschüssen von bis zu 100 Prozent unterstützen können.

Geschäftsführer

Alexander Kobelt

Geschäftsführer

Als Geschäftsführer ist er immer auf dem neuesten Stand der Förderungsmöglichkeiten und kümmert sich persönlich um die komplizierteren Fälle bei unseren Förderanfragen.

  • 6 Jahre Expertise Beratung
  • 14 Jahre Erfahrung in der Personalarbeit
  • Bestens vernetzt mit der Agentur für Arbeit
  • 10 Jahre Erfahrung als Unternehmensberater
  • Weiterbildung als Moderator für Wissensbilanz

Sindy Härtig

Firmenkundenbetreuer

Frau Härtig führt bei uns im Haus die Erstgespräche mit potentiellen Kunden durch und kümmert sich im Nachgang um die strukturierte Abarbeitung der Förderanfragen. Sie führt auch die Korrespondenz mit den zuständigen Ämtern.

  • 8 Jahre Erfahrung Personalarbeit
  • 5 Jahre Leitung Lohnkostenzuschüsse
  • Weiterbildung im Förderbereich Teilhabechancengesetz
  • Kennt die Ansprechartner bei den Ämtern mit Vornamen
Mitarbeiterin

Stefanie Jäschke

Sachbearbeitung

Frau Jäschke kümmert sich um die Bearbeitung der Förderanträge. Sie versteht es mit Paragraphensicherheit und Textkreativität die Förderanfragen wohlwollend und revisionsicher zu formulieren.

  • 5 Jahre Erfahrung in der Personalberatung
  • 2 Jahre Mitarbeit in der Bearbeitung von Lohnkostenzuschüssen
  • Umfangreiches Wissen bzgl. der involvierten Ämter und Anträge

Sparen Sie sich Zeit und Nerven bei der Antragstellung und steigern Sie mit uns Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Förderung!

  • beste Chancen auf einen maximalen Lohnkostenzuschuss
  • deutschlandweite Beratung
  • revisionssichere Anträge
  • erfolgsabhängige Vergütung
  • Kontakt zu den richtigen Ansprechpartnern in den Behörden

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Das sagen unsere Kunden

5/5

Wir werden bei der Erstellung von EGZ durch Hern Kobelt und sein Team, sehr kompetent unterstützt. Mit der professionellen Zusammenarbeit und der aktiven Kommunikation seitens der AFBV sind wir sehr zufrieden. Wir können Ihn selbst und seine Dienstleistung unbedingt weiterempfehlen.

Sebastian Hanke, Bereichsleiter, Piepenbrock Dienstleistungen

5/5

- super schnelle Bearbeitung Förderanträge
- Ermöglichung von Förderhöhen, die wir selbst nicht erzielt hätten
- enorme Arbeitserleichterung für uns
- sehr gute Kommunikation mit den Mitarbeitern von Engliederungszuschuss.com
Wir können die AFBV Gmbh ohne Einschränkung weiterempfehlen!!

Thierbach, Marcus, Geschäftsführer, Secus Dienstleistungs GmbH

5/5

Noch einmal vielen Dank für die schnelle und fachkompentene Untersützung, Herr Kobelt. Wir konnten durch ihre Arbeit über 2.700€ an Zuschuss gefördert bekommen. Für eine "eigentlich nicht förderfährige Stelle" (Agentur für Arbeit!) eine super Leistung!

Thomas Bruckert, Geschäftsführer, avalia GmbH & Co KG

5/5

Die AFBV GmbH, Akademie für Bildung und Vermittlung, insbesondere Herr Kobelt und Frau Härtig sind für unser Unternehmen eine wirklich große Unterstützung in Sachen Personalsuche und -vermittlung, wie auch bei der Beantragung der EGZ. Sehr fachkompetent, sehr hilfsbereit und mit großen Engagement setzt sich die AFBV für unsere Belange ein. Eine Zusammenarbeit mit der AFBV ist absolut zu empfehlen!

Tanja Dilsky, kaufm. Sachbearbeitung, Personalwesen, OSS Abfallmanagement GmbH

Sie möchten neue Mitarbeiter beschäftigen? Lassen Sie sich Ihre Neueinstellung fördern!

Mit dem Teilhabechancengesetz (THCG) können Arbeitgeber von einem deutlich höheren Lohnkostenzuschuss profitieren als bisher. Möglich sind bis zu 100 Prozent Förderung – vorausgesetzt, dass Sie bei der Antragstellung nicht über die bürokratischen und gesetzlichen Hürden stolpern. Die formalen Voraussetzungen, rechtlichen Besonderheiten und Komplexität des Antragprozesses werden mit dem Teilhabechancengesetz nämlich nicht weniger.

Viele Förderanträge bleiben erfolglos, obwohl Arbeitgeber Anspruch auf einen Lohnkostenzuschuss hätten. Genau hier kommen wir ins Spiel.

Unser geschultes Beratungsteam ist auf Lohnkostenzuschüsse und das Teilhabechancengesetz spezialisiert, um Sie bei der Antragstellung zu unterstützen.

Sie suchen sich den passenden Mitarbeiter. Wir finden die passende Förderung.

Vorteile für Arbeitgeber:

  • beste Chancen auf einen maximalen Lohnkostenzuschuss
  • kein Antragswirrwarr - wir helfen Ihnen beim Papierkram
  • kein Stress mit den Behörden
  • Auswahl der passenden Förderungsmittel für Ihren neuen Mitarbeiter
  • keine finanziellen Risiken – Wir werden erfolgsabhängig vergütet.
Lohnkostenzuschüsse beantragen - revisionsichere Förderunganträge

Fragen Sie uns rechtzeitig

Sie haben bereits einen neuen Mitarbeiter gefunden und möchten das Teilhabechancengesetz für einen Lohnkostenzuschuss nutzen?

Kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies Beratungsgespräch unter 0351 27 04 64 220 oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin über unser Kontaktformular.

Was ist das Teilhabechancengesetz?

Mit dem Teilhabechancengesetz möchte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mehr Langzeitarbeitslose in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bringen und ihre Teilhabechancen am Arbeitsmarkt fördern.

Aus diesem Grund schaffen seit dem 1. Januar 2019 zwei neue Förderinstrumente Anreize für Arbeitgeber, erwerbsfähige Personen dieser Zielgruppe sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Arbeitsämter und Jobcenter unterstützen die neuen Arbeitsverhältnisse mit besonders hohen Lohnkostenzuschüssen sowie geförderten Coachings und Weiterbildungen.

Zwei neue Förderinstrumenten im Rahmen des Teilhabechancengesetzes schaffen die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einarbeitung und langjährige Beschäftigung Ihrer neuen Mitarbeiter.

Neu ist der §16i SGB II zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt. Mit diesem können Sie bis zu fünf Jahre Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten – in den ersten zwei Jahren sogar bis zu 100 Prozent.

Der bereits vorhandene §16e SGB II zur Förderung der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen wurde mit dem Teilhabechancengesetz reformiert. In der Neufassung sind nun zwei Jahre Förderung möglich: zunächst 75 Prozent Lohnkostenzuschuss, im darauffolgenden Jahr 50 Prozent.

Die zwei neuen Förderinstrumente im Sozialgesetzbuch II unterscheiden sich nicht nur in der Förderdauer und -höhe, sondern auch in ihren Rahmenbedingungen sowie dem förderfähigen Personenkreis.

Wer wird mit dem Teilhabechancengesetz gefördert?

Damit Sie das Teilhabechancengesetz für eine Förderung nutzen können, muss der potenzielle Arbeitsnehmer seit mindestens sechs Jahre Leistungen zur Grundsicherung beziehen (§ 16i SGB II) oder seit mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sein.

Eine Ausnahme gibt es für schwerbehinderte Bewerber und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind: Diese sind mit dem Teilhabechancengesetz bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug förderfähig.

Möchten Sie einen Mitarbeiter einstellen, der nicht zum geförderten Personenkreis des Teilhabechancengesetzes zählt, können wir Ihnen weitere Förderungen aufzeigen und Ihnen auch in diesem Fall einen Lohnkostenzuschuss ermöglichen.

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Was ist neu an den Förderinstrumenten?

Das Teilhabechancengesetz für Langzeitarbeitslose fördert sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und Trägern. Somit können nun erstmals alle Arbeitgeber unabhängig ihrer Branche, Rechtsform und Region von einem Lohnkostenzuschuss profitieren. Voraussetzung ist, dass Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anbieten, die mindestens auf die Dauer des Förderzeitraums ausgelegt ist.

Neu ist auch die Finanzierung von Coachings sowie Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses beitragen sollen.

Ursprünglich soll das Teilhabechancengesetz zudem die Handhabung und Anwendung der Förderinstrumente vereinfachen – Eine nette Idee, doch leider driften Theorie und Praxis in diesem Punkt weit auseinander.

Keine Zeit für den Papierkram im Paragraphen-Dschungel?

Die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Förderinstrumente, gesetzliche Ausnahmen und bürokratische Feinheiten bergen für Arbeitgeber viele Tücken in der Beantragung. Umso wertvoller ist ein unabhängiger, professioneller Ansprechpartner, der Sie als Vermittler zu den Behörden während des gesamten Antragsprozesses unterstützt.

Unsere langjährige Erfahrung kann dabei den kleinen, aber entscheidenden Unterschied machen. Wir nehmen Ihnen den Papierkram ab und steigern Ihre Erfolgsaussichten auf einen höchstmöglichen Lohnkostenzuschuss.

Teilhabechancengesetz – Warum mit uns?

  • Wir kennen die richtigen Adressen und Ansprechpartner in den Behörden.
  • Wir sind auf Lohnkostenzuschüsse das Teilhabechancengesetz spezialisiert.
  • Wir kennen die bürokratischen Fallstricke und können den Antragsprozess beschleunigen.
  • Wir sorgen dafür, dass Ihre Förderung revisionssicher ist.
  • Wir wissen, was zu tun ist, wenn das Teilhabechancengesetz nicht greift – denn auch dann ist eine Förderung möglich.
  • Wir werden erfolgsabhängig vergütet: Ihren Chancen auf eine höchstmögliche Förderung stehen keine finanziellen Risiken gegenüber.

Sie haben weitere Fragen oder ein konkretes Anliegen?

Kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies Beratungsgespräch unter 0351 27 04 64 220 oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin.

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Wie müssen Sie als Arbeitgeber vorgehen?

Für die Förderung durch das Teilhabechancengesetz gibt es einige Neuerungen in der Vermittlung von Arbeitnehmern. Statt öffentlicher Stellenausschreibung können Arbeitgeber direkt Kontakt zum Jobcenter aufnehmen, das ihnen einen geeigneten Bewerber vermittelt. Die Sachbearbeiter wählen förderfähige Personen aus und prüfen, ob die zu besetzende Stelle alle Voraussetzungen erfüllt. Gibt das Jobcenter grünes Licht, beantragen Sie als Arbeitgeber die Förderung.

Keine Kompromisse: Mit uns haben Sie freie Wahl bei der Mitarbeitersuche

Ob Sie bei diesem Auswahlverfahren durch das Jobcenter tatsächlich den besten Bewerber für Ihre Stelle finden, ist natürlich fraglich. Wenn Sie keine Kompromisse bei der Mitarbeitersuche eingehen möchten, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.

Egal, auf welchem Weg Sie einen neuen Arbeitnehmer gefunden haben: Wir prüfen Ihren Anspruch auf einen Lohnkostenzuschuss, finden die passende Förderung und kümmern uns um die komplette Antragstellung.

Wichtig ist nur, dass Sie keinen Arbeitsvertrag abschließen, bevor wir die Förderung beim zuständigen Jobcenter beantragt haben. Andernfalls ist ein Lohnkostenzuschuss für diese Neueinstellung nicht möglich.

Was benötigen wir vom Arbeitgeber?

Bei einem 15-minütigen Telefoninterview besprechen wir mit Ihnen die Tätigkeit des neuen Arbeitnehmers und voraussichtlichen Minderleistungen innerhalb seines Aufgabenbereichs.

Für die Prüfung der Rahmenbedingungen und Antragsbearbeitung benötigen wir außerdem im Vorfeld ein paar Unterlagen, die Sie uns zukommen lassen.

Seitens des Arbeitgebers benötigen wir:

  • eine Vollmacht*
  • den Vertrag*
  • die ausgefüllte Checkliste* mit Angaben zu den Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses

Seitens des Bewerbers benötigen wir:

  • eine Schweigepflichtsentbindung* (notwendig für den Datenschutz)
  • den Lebenslauf (wenn möglich)

 * Diese Formulare und Vordrucke senden wir Ihnen nach Ihrer Kontaktaufnahme per E-Mail zu.

Mit der Einreichung der Unterlagen ist Ihre Arbeit schon erledigt. Unser Beratungsteam kümmert sich dann um alle weiteren Schritte.

Wie gehen wir vor?

  • Auswahl des richtigen Fördermittels
  • Aufbereitung aller Unterlagen für die Antragsstellung
  • Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde
  • Kommunikation mit den Sachbearbeitern
  • Prüfung aller Bescheide und gegebenenfalls Nachverhandlung
Teilhabechancengesetz - Lohnkostenzuschuss beantragen

Wie wählen für Sie das passende Fördermittel aus, bereiten alle Informationen für die Antragstellung auf und reichen die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Sollte es Rückfragen seitens der Behörde geben, übernehmen wir die Kommunikation und Verhandlung mit dem richtigen Ansprechpartner. Nach der Bearbeitung des Antrags prüfen wir sämtliche Bescheide der Ämter und gehen – falls notwendig – auch in die Nachverhandlung.

Nutzen Sie das Teilhabechancengesetz, um Ihre Stelle erfolgreich zu besetzen und mit einem Lohnkostenzuschuss die besten Voraussetzungen für eine langjährige Beschäftigung zu schaffen!

Wie können wir Sie beim Start in das neue Arbeitsverhältnis unterstützen?

Kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies Beratungsgespräch unter 0351 27 04 64 220 oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin.

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§16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt

Um die Teilhabe am allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu fördern, unterstützt das Teilhabechancengesetz mit dem neuen §16i SGB II Arbeitgeber durch einen besonders hohen Lohnkostenzuschuss und Mitarbeiter-Coachings während der Einarbeitungszeit. Voraussetzung ist, dass Sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eingehen. Ist das der Fall können Sie mit einem Lohnkostenzuschuss für bis zu fünf Jahre rechnen.

Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss nach §16i SGB II?

Die Förderung nach §16i SGB II beträgt in den ersten beiden Jahren ganze 100 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Danach sinkt der Zuschuss jedes Jahr um 10 Prozentpunkte. Das heißt, Sie erhalten im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent Lohnkostenzuschuss.

Die konkrete Förderhöhe bemisst sich auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns oder gezahlten Tariflohns.

Wer wird mit dem Teilhabechancengesetz nach §16i SGB II gefördert?

Nach §16i SGB II werden erwerbsfähige Arbeitssuchende gefördert, die

  • älter als 25 Jahre sind
  • mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen zur Grundsicherung bezogen haben
  • in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und
  • noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren bei anderen Arbeitgebern gefördert wurden.

Ausnahme: Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden.

Wie können Arbeitgeber außerdem von §16i SGB II profitieren?

Um den Einstieg in den Arbeitsalltag zu erleichtern und die Erfolgsaussichten des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, sieht das Teilhabechancengesetz eine beschäftigungsbegleitenden Betreuung in Form von Coachings vor, die vom Jobcenter finanziert wird. Ebenso werden Weiterbildungen und notwendige Qualifizierungsmaßnahmen mit bis zu 3.000 Euro gefördert.

Wichtig: Schließen Sie keinen Arbeitsvertrag ab, bevor wir die Förderung beim zuständigen Jobcenter beantragt haben und der Sachbearbeiter bestätigt hat, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Checkliste zu §16i SGB II

  • Förderdauer: bis zu fünf Jahre
  • Förderhöhe:
    • 100 Prozent in den ersten zwei Jahren
    • 90 Prozent im dritten Jahr
    • 80 Prozent im vierten Jahr
    • 70 Prozent im fünften Jahr
  • Kostenübernahme für Weiterbildungen bis zu 3.000 Euro
  • beschäftigungsbegleitendes Mitarbeiter-Coaching
  • Zielgruppe: Langzeitarbeitslose, die seit mindestens sechs Jahren Leistungen zur Grundsicherung beziehen
Verhinderungspflege Dresden - Alltagsbegleitung24

Unter den derzeit rund 741.000 Langzeitarbeitslosen in Deutschland könnte mehr als ein Arbeitssuchender sein, der perfekt zu Ihrem Unternehmen passt. Möchten Sie einen Mitarbeiter einstellen, der nicht zum geförderten Personenkreis nach §16i SGB II zählt, gibt es weitere Fördermöglichkeiten.

Wir prüfen Ihren Anspruch auf einen Lohnkostenzuschuss und kümmern uns um den kompletten Antragsprozess.

Kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies Beratungsgespräch unter 0351 27 04 64 220 oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin.

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§16e SGB II – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Der neugefasste §16e SGB II zielt auf die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ab und soll ihre Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. Gefördert werden demnach Personen, die trotz Vermittlungsversuchen und anderen Eingliederungsleistungen des Jobcenters seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss nach §16e SGB II?

Bringen Sie eine Person dieser Zielgruppe in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ermöglicht das Teilhabechancengesetz eine Förderung für maximal zwei Jahre. Um §16e SGB II geltend zu machen, muss also auch das Arbeitsverhältnis auf mindestens zwei Jahre ausgelegt sein.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns. Auch hier bemisst sich die konkrete Förderhöhe nach dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt.

Wie können Arbeitgeber außerdem von §16e SGB II profitieren?

Die Förderung nach §16e SGB II sieht ebenfalls eine beschäftigungsbegleitende Betreuung in Form von Mitarbeiter-Coachings vor, die von der Arbeitsagentur finanziert werden. Für dieses Angebot müssen Arbeitgeber den geförderten Mitarbeiter im ersten halben Jahr nach der Anstellung für den notwendigen Zeitraum freistellen. Ebenso kann das Jobcenter Weiterbildungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen fördern, die zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses beitragen.

Wichtig: Schließen Sie keinen Arbeitsvertrag ab, bevor wir die Förderung beim zuständigen Jobcenter beantragt haben und der Sachbearbeiter bestätigt hat, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Checkliste §16e SGB II

  • Förderdauer: bis zu zwei Jahre
  • Förderhöhe: im ersten Jahr 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts
  • beschäftigungsbegleitendes Mitarbeiter-Coaching
  • Zielgruppe: Personen, die seit mindestens zwei Jahre arbeitslos sind

Unter den derzeit rund 741.000 Langzeitarbeitslosen in Deutschland könnte mehr als ein Arbeitssuchender sein, der perfekt zu Ihrem Unternehmen passt. Möchten Sie einen Mitarbeiter einstellen, der nicht zum geförderten Personenkreis nach §16e SGB II zählt, gibt es weitere Fördermöglichkeiten.

Wir prüfen Ihren Anspruch auf einen Lohnkostenzuschuss und kümmern uns um den kompletten Antragsprozess.

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Weitere Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber

Sie finden keinen passenden Bewerber, der nach §16e SGB II oder §16i SGB II förderfähig ist? Bei ihrer Mitarbeiterwahl müssen Sie keine Kompromisse eingehen. Auch ohne das Teilhabechancengesetz für Langzeitarbeitslose sind hohe Lohnkostenzuschüsse möglich.

Wir prüfen Ihren Anspruch und finden das passende Förderprogramm, um Sie beim optimalen Start in das neue Arbeitsverhältnis zu unterstützen.

Kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies Beratungsgespräch unter 0351 27 04 64 220 oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin über unser Kontaktformular.

Alternativen zum Teilhabechancengesetz

Das Teilhabechancengesetz für Langzeitarbeitslose ergänzt eine Reihe bereits vorhandener Förderinstrumente für den Eingliederungszuschuss (EGZ).

§16e SGB II und §16i SGB II sollen in erster Linie der Langzeitarbeitslosigkeit entgegenwirken und die Teilhabe sowie Eingliederung arbeitsmarktferner Erwerbsfähiger fördern. Es gibt jedoch weitaus mehr Gründe für eine erschwerte Vermittlung oder Minderleistung neuer Arbeitnehmer, die eine finanzielle Unterstützung während der Einarbeitung rechtfertigen. Daher bieten Jobcenter beziehungsweise die Arbeitsagentur weitere Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber an.

Auch bei diesen Alternativen gibt es natürlich Stolpersteine. Der Eingliederungszuschuss ohne Teilhabechancengesetz unterscheidet sich nicht nur im Umfang und der Dauer der Leistungen von den Regelungen nach §16e SGB II und §16i SGB II, sondern auch in den Voraussetzungen, dem Antragsprozess sowie dem Kreis förderfähiger Arbeitnehmer. Mit diesen formalen und inhaltlichen Besonderheiten sind wir durch unsere langjährige Arbeit bestens vertraut.

Daneben gibt es außerdem weitere Förderungen für Arbeitgeber, die nicht von den Arbeitsagenturen bearbeitet und finanziert werden. Wir haben den Überblick über verschiedene Landesprogramme und können auch diese Optionen berücksichtigen, um für Sie die beste Förderung zu finden.

Schauen Sie gerne auf unserer Service-Website egz.tipps vorbei und überzeugen Sie sich, wie vielfältig die Förderungen für Arbeitgeber sind.

Sie haben bereits einen neuen Mitarbeiter gefunden und möchten ohne das Teilhabechancengesetz von einem Lohnkostenzuschuss profitieren?

Lassen Sie sich nicht von Formaltitäten abschrecken.

Wir beraten Sie gerne individuell und kompetent zu den Lohnkostenzuschüssen die Ihnen zustehen.

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  • 5 Jahren Förderung möglich
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